Fälschung eines Testamentes und Prozessbetrug durch Beweismittelfälschung

Anfertigung und Benutzung eines gefälschten Testamentes

Der Arzt Dr. med. Ernst Höfer, Barbara Hirschbäck, geb. Mayer-Rieckh – HUMANIC und Brigitte Wagner haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken das angebliche Testament der Lydia Wagner vom 21.5.1991 gefälscht und diese gefälschte Urkunde im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt und benützt.

Die Handschrift im Text und der Unterschrift dieses angeblichen Testamentes der Lydia Wagner stammt nicht von Lydia Wagner.

Zudem ist der Text des gefälschten Testamentes inhaltlich falsch und genau auf die korrespondierende, gefälschte Vollmacht „Kuppelwieser-Hirschbäck“ und das gleichzeitig von Höfer im Verlassenschaftsverfahren vorgelegte, falsche Vermögensverzeichnis abgestimmt.

Diesem gefälschten Testament zufolge wurde die in Spanien lebende  Brigitte Wagner als Ziehtochter der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt.
Weiters wurden – unter Bezugnahme auf die im Jahr 1989 vorbereitend gefälschte Vollmacht „Kuppelwieser-Hirschbäck“ – angeblich ein Missionar Pater Kuppelwieser in Südafrika, sowie der Arzt Dr. med. Ernst Höfer und dessen Mutter Elisabeth Höfer mit Vermächtnissen bedacht.

Ing. Georg Wagner, als einzige Kind und rechtmäßiger Alleinerbe sowie deren Ehemann, Dr. Hanns Wagner, wurden in den gefälschten Testament auf den gesetzlichen Pflichtteil verwiesen.

Die in den gefälschten Testamentstext aufgenommen „Legate“ hatten lediglich den Zweck den Tätern eine Rechtsposition im Verlassenschaftsverfahren zu sichern (siehe Rekurs der Elisabeth Höfer zur Verlegung der Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes von Wien an das BG Zell am See, bzw. an das LG Salzburg) und sich gegenseitig an den gemeinschaftlichen Betrugsplan zu binden.

Das gefälschte Testament wurde in Wien kundgemacht, weshalb das Straflandesgericht Wien zunächst zuständig war und das erste Schriftgutachten zur Echtheitsprüfung durch den Wiener Gerichtssachverständigen, Herrn AR Friedrich Nicponsky im Verfahren 27dVr 8264/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingeholt wurde.
Dieses erste gerichtliche Schriftgutachten hat die Fälschung des Testamentes mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ festgestellt.

Als Zeugin im Verfahren 3 Cg 171/02g des LG Salzburg hat die – altersbedingt jedenfalls haftunfähige – Mutter von Arzt Dr. Ernst Höfer, die nachgewiesen falsche Zeugenaussage gemacht, dass ihr dieses Testament von Lydia Wagner bei ihrer letzten Einlieferung in das Krankenhaus Zell am See am 10.06.1993 persönlich und direkt – mit begleitenden Kommentaren – übergeben worden wäre.

Nachdem das Testament nicht echt ist und daher nicht von Lydia Wagner stammt, kann Lydia Wagner dieses Testament auch logisch zwingend nicht „direkt und persönlich“ an Dritte weitergegeben haben.
Die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage der Elisabeth HÖFER wird zusätzlich durch den Bericht des Krankenhauses Zell am See bewiesen, wonach Lydia Wagner am Tag dieser behaupteten Testamentsübergabe wegen Gehirnmetastasen bereits kommunikationsunfähig im Koma lag.

Höfer steht daher selbst als Ursprung dieses gefälschten Testamentes fest.

Die haftunfähige Mutter von Arzt Dr. Ernst Höfer hat vor Gericht – als Zeugin – ein Konvolut angeblich echter Vergleichshandschriften von Lydia Wagner vorgelegt.

Diese vorgelegten Vergleichsschriften haben Dr. Höfer und seine Mittäter zur Strafvereitelung in der gleichen Weise gefälscht, wie das gefälschte Testament.
Zu diesem Zweck hatten sie zuvor aktenkundig Einsicht in die Detailbefunde des belastenden Schriftgutachtens des Herrn SV Amtsrat Nicponsky genommen.
Dementsprechend wurden die Schriftmerkmale in den gefälschten Vergleichsschriften exakt auf die belastenden Befunde im gerichtlichen Schriftgutachten des Sachverständigen Nicponsky angestimmt.

  • Die strittige „Handschrift“ im Testament besteht aus vielen deutlichen Einzelstrichen, Ausbesserungen, Haltepunkten, mit denen der oberflächliche optische Eindruck der echten Handschrift von Lydia Wagner nachgeahmt werden sollte
  • Die echte Handschrift unterscheidet sich davon stark. Sie ist dynamisch, zügig und über viele Buchstaben in einem Strich verbunden geschrieben.
  • Bei einer Gegenüberstellung der strittigen Testamentsschrift mit echten Handschriften im Original sind diese starken Abweichungen deutlich feststellbar:

Der einzige Gegengutachter, der die Testamentsfälschung nicht sofort feststellen konnte, hat sich von seinem Gegengutachten zu Gunsten der Fälscher selbst distanziert, nachdem auch die Fälschung von ihm – als “echte” Referenz-Vergleichshandschriften  herangezogenen – Vergleichsschriften ausser Streit war.

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Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung muss daher weiter auf die geltende Unschuldsvermutung hingewiesen werden.